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Satzungen der St. Hubertus-Schützenbruderschaft e. V. Beggendorf

§ 1 Name und Sitz

Diese Bruderschaft trägt den Namen:
St. Hubertus-Schützenbruderschaft e. V. Beggendorf

Sie ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Aachen unter der Nr. 20 VR 1520 eingetragen und hat ihren Sitz in Baesweiler-Beggendorf.

§ 2 Wesen und Zweck

Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft in Köln e. V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Verbandes, dessen Statut und Rahmensatzung für sie verbindlich sind.

Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen – Schützenbruderschaft „Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen die Mitglieder der Bruderschaft sich folgende Aufgaben:

2.1 Bekenntnis des Glaubens durch:
a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung.
Im Geiste der Ökumene haben Mitglieder anderer christlicher Konfessionen die gleichen Rechte und Pflichten.

b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste echter Brüderlichkeit.

c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2.2 Schutz der Sitte durch:
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.

b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

2.3 Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch:
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn.

b) Tätige Nachbarschaftshilfe.

c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiel und des historischen Fahnenschwenkens.

d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.

e) Heimatpflege und Brauchtum.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Die Bruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keinen sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus der Bruderschaft oder Aufhebung oder Auflösung der Bruderschaft keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegen die Bruderschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede männliche Person werden, die unbescholten ist, sich zu diesem Programm der Bruderschaft und damit auf das Statut des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft verpflichtet und das 24. Lebensjahr erreicht hat. Über die Aufnahme beschließt zuerst der Vorstand, der dann die Entscheidung der nächsten Generalversammlung überlässt. Die Namen der Mitglieder werden ins Bruderschaftsregister eingetragen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

Die Trachten der Bruderschaft, das sind Jacke, Hut und Krawatte, bei den Offizieren zusätzlich Degen, Schulterstücke und sonstiges, bleiben Eigentum der Bruderschaft und müssen beim Ausscheiden zurück gegeben werden. Die Tracht ist gewissenhaft aufzubewahren und zu pflegen, so dass sie auch nach Rückgabe evtl. wieder zu gebrauchen ist.
Diejenigen, die den vollen Anschaffungspreis bezahlt haben, bleiben Eigentümer.
Ein Austritt aus der Bruderschaft ist schriftlich gegenüber dem 1. Brudermeister zu erklären.
Der Beitrag für das laufende Jahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch das Ehrengericht ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft und des Zentralverbandes schädigt, z. B. wenn es durch sein Verhalten den Geist der Brüderlichkeit gröblich verletzt oder mit dem Beitrag mehr als ein Jahr vorsätzlich im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet das Ehrengericht des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Bruderschaft zu beteiligen. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle beteiligen.
Diejenigen Mitglieder, die zu wichtigen Versammlungen, Auftritten usw. dreimal hintereinander unentschuldigt fehlen, erhalten vom Vorstand eine Abmahnung und können bei eigener Bekundung der Interessenlosigkeit aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden.

Jedes Mitglied hat nach 1-jähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuß.

§ 6 Jungschützen

Jungen und Jungmänner bis zum vollendeten 24. Lebensjahr sind in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst. Deren Rechte und Pflichten sind nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus-Schützenjugend im Zentralverband der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BdSJ) geordnet.
Sie sind nach den Grundsätzen des Verbandes, insbesondere durch das gut Beispiel der Schützen zu erziehen.

§ 7 Organe der Bruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind:Die MitgliederversammlungDer Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim 1. Brudermeister beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich Abzustimmen.
Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anders bestimm.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung ist:

Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsprüfern,Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,Festsetzung der Mitgliederbeiträge,Änderung der Satzung,Auflösung der Bruderschaft.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb 1 Monats einzuberufen, die in jedem Fall dann beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer ¾ Stimmenmehrheit.
Die Beschlüsse sind vom Geschäftsführer bzw. Schriftführer schriftlich festzuhalten.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

1. Brudermeister 2. Brudermeister
Kassierer Geschäftsführer
Schießmeister Schriftführer
Jungschützenmeister Präses
Ehrenbrudermeister
König und Prinz des laufenden Jahres.

Zum erweiterten Vorstand gehören

2. Geschäftsführer 2. Kassierer
2. Schießmeister die Offiziere
und weitere Beisitzer nach Bedarf.

Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl um Amt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.
In Absprache mit dem Vorstand hat der jeweilige König das Recht, Offiziere zu ernennen bzw. zu befördern.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

Gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB sind der 1. Brudermeister und der Kassierer.
Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des gesetzlichen Vorstandes, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, wird das verhinderte Mitglied durch den stellvertretenden Brudermeister vertreten.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind dieFührung der laufenden Geschäfte,Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,Aufstellung des Haushaltsplans,Erstattung des Tätigkeitsberichts,Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,Beantragung des Ausschlusses eines Mitgliedes beim Ehrengericht,Wahl der Delegierten für Organe des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abzugrenzen sind.

Alle Beschlüsse des Vorstandes sind wie unter § 9 schriftlich festzuhalten.

§ 13 Feste

Höchstes Fest der Bruderschaft ist der Fronleichnamstag oder der Tag der eucharistischen Pfarrprozession, an dem sich alle Mitglieder an der Prozession beteiligen und den Ehrendienst versehen, in dem sie in Tracht nach altem Brauch das Allerheiligste begleiten.
Am größeren kirchlichen Festen nimmt die Bruderschaft teil, z. B. an der Abholung des Bischofs, der Einführung eines Pfarrers oder auf besondere Einladung.

Beim Kirchweihfest (Kirmes) St. Pankratius im Mai, wird das historische Brauchtum besonders gepflegt, z. B. der feierliche Kirchgang mit Musik, Abholung des Präses zum Hochamt, Abholung des Königs und des Prinzen zu Festzügen, Fahnenschwenken und Königs- und Prinzenball.
Die Bruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein.
Auch die Familienmitglieder sollen möglichst an allen Festveranstaltungen teilnehmen.

§ 14 Zusammenkünfte

Außerhalb der Generalversammlung im Januar sollen nach Möglichkeit mehrmals im Jahr Zusammenkünfte der Mitglieder sattfinden. Diese dienen der Pflege der Geselligkeit, des Gemeinschaftsgeistes, der religiösen und kulturellen Fortbildung und der Förderung des Brauchtums. Sie sollen unter der besonderen Mitwirkung des Präses stehen.

§ 15 Kirchliche Veranstaltungen

Die Bruderschaft lässt in jedem Jahr zwei hl. Messen für die lebenden und Verstorbenen Mitglieder halten. Die eine zur Kirmes im Mai, die zweite anl. Der Generalversammlung im Januar.

Die Übergabe der Königs- und Prinzenketten erfolgt zur Hubertuskirmes im November vor dem Hochamt durch den Präses an der Hubertuskapelle.

Für jedes Mitglied wird nach dem Tode eine hl. Messe bestellt.
Beim Begräbnis eines Mitgliedes beteiligt sich die Bruderschaft in Tracht und mit Fahne so stark wie möglich.

§ 16 Sportliches

Die Schützenbrüder pflegen zur Freude und Erholung einen Sport, der in den historischen Bruderschaften seit Jahrhunderten der Schießsport war. Militärisches- oder Wehrsportschießen ist grundsätzliche ausgeschlossen. Das Schießspiel des Königs- und Prinzenvogelschusses soll, wenn möglich im Juni stattfinden. Für die jüngeren Schützenbrüder soll durch Anschaffung von Schwenkfahnen das kunstvolle Fahnenschwenken als Sport betrieben werden.
An Festen wird vor dem Hause des Königs, Prinzen, Pfarrers oder eines sonst zu ehrenden Mitgliedes das Fahnenschwenken unter Musikbegleitung vorgeführt. Ebenso an Jubiläumstagen eines Mitgliedes. Die Jungschützen pflegen die sportlichen Spiele, Fahrten, Lager und Sang. Die Bruderschaft erleichtert ihnen die Sportpflege auf jede mögliche Weise.

§ 17 Kunst- und Kulturpflege

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, aufs sorgfältigste aufbewahrt werden und dass bei Neuanschaffungen von Fahnen, Königssilber, Stäben und Ehrenurkunden kunsterfahrene Fachleute zugezogen werden. An allen christlichen Kulturbestrebungen soll die Bruderschaft sich nach Möglichkeit beteiligen.

§ 18 Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder, hierzu gehört vor allem die Haftpflicht und Unfallversicherung.
Armen oder in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.
Die karitativen Angelegenheiten unterstehen dem Vorstand.

§ 19 Auflösung der Bruderschaft

Im Falle der Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Pfarre St. Pankratius Beggendorf mit der Maßgabe, dass die Pfarre das Vermögen verwaltet und die Inventarien, z. B. Fahnen, Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, aufbewahren soll. Vom Vermögen und Inventar ist ein Verzeichnis anzufertigen, welches der Pfarre und dem zuständigen Bischof zu übergeben ist. Die Einkünfte aus dem Vermögen fallen an die Pfarre.
Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft mit gleicher Zielsetzung muss die Pfarre das Vermögen und die Inventarien der neu gegründeten Bruderschaft übergeben.

§ 20 Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden, falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.
Die Ehrengerichtsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 21 Inkraftsetzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.01.1992 beschlossen.

Mit der Inkraftsetzung wird die bisherige Satzung vom März 1959 einschl. Änderung vom 01.12.1968 aufgehoben.











Beggendorf, im Januar 1992





gez. Rudolf ThönnissenBrudermeister
gez. Josef RoosenBrudermeister
gez. Franz-Josef Wagemann
Geschäftsführer























Dies ist eine Abschrift der Satzung. Aus diesem Grund können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Rechtsansprüche ergeben sich deshalb nur aus der originalen Fassung!